Satzung

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§1 Name, Zweck und Sitz des Vereins
§2 Mitgliedschaft
§3 Beiträge und Spenden
§4 Organe des Vereins
§5 Vorstand
§6 Beirat
§7 Mitgliederversammlung
§8 Geschäftsjahr
§9 Vermögensverwertung bei Auflösung des Vereins

Satzung von der Mitgliederversammlung am 1.5.2023 beschlossenen, ersetzt die mehrfach geänderte Satzung vom 24.04.1971. Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach am 05.02.2024, VR 5712

§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins

1. Der „Freundinnen und Freunde der DPSG e.V. – Bundesverband“ ist ein Zusammenschluss von Personen, die dem Pfadfindertum, insbesondere der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG) freundschaftlich verbunden sind.
2. Zweck des Vereins ist es, die pädagogischen, seelsorglichen und sozialen Aufgaben der Bundesleitung der DPSG ideell und wirtschaftlich zu fördern, sowie den Zusammenhalt seiner Mitglieder durch geeignete Aktivitäten zu stärken. Die Eigenständigkeit der DPSG bleibt unangetastet. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach. Er ist beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können aktive und ehemalige Mitglieder der DPSG, deren Eltern, Angehörige sowie andere mit der DPSG verbundene Personen werden. Freundes- und Förderergruppen können korporativ Mitglied werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins erworben. Sie erlischt
a. Durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
b. Durch Tod
c. Durch Ausschluss aus wichtigem Grund
d. Automatisch, wenn ein Mitglied ohne zwingenden Grund dem Verein zwei Jahre lang keine Zuwendungen gemacht hat.
3. Die Mitgliedschaft bei Austritt endet jeweils zum 31.12., wenn die schriftliche Austrittserklärung bis zu zwei Monate vorher eingegangen ist.
4. Über den Ausschluss oder die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss eines Mitgliedes ist der Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 3 Beiträge und Spenden

1. Die Festlegung des Beitrags erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
2. Darüber hinaus sollen die Mitglieder dem Verein jährlich eine Spende zuwenden.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) Der Vorstand
b) Der Beirat
c) Die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Personen:
a) Der Vorsitzenden
b) Dem Vorsitzenden
c) Einer Person für die Geschäftsführung
d) Einer Person für die Schriftführung
e) Einem Mitglied des Bundesvorstandes der DPSG. Der Bundesvorstand der DPSG entscheidet, welches Mitglied diese Vorstandsaufgabe übernimmt.
2. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus den Vorstandsmitgliedern zu 1. a) bis d). Sie vertreten den Verein jeweils einzeln. Sie sind jedoch an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes gebunden.
3. Die Mitglieder des Vorstandes zu 1. a) bis d) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben im Amt bis zum Ende der Mitgliedersammlung, in der Nachfolgende gewählt werden. Beim Ausscheiden eines dieser Vorstandsmitglieder während einer Wahlperiode ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Beirates selbst.
4. Aufgaben des Vorstandes sind die Geschäftsführung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwendung der Mittel des Vereins im Sinne des § 1 dieser Satzung nach den Vorschlägen des Bundesvorstands der DPSG.
5. Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.

§ 6 Beirat

1. Der Beirat besteht aus bis zu vier Mitgliedern. Sie können an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilnehmen und beraten den Vorstand in allen seinen Aufgaben.
2. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung, ggf. unter Festlegung bestimmter Aufgabenbereiche, gleichzeitig mit dem Vorstand auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
3. Die Mitglieder des Beirats erfüllen ihre Aufgabe ehrenamtlich.
4. Bei Nachwahlen wird das entsprechende Beiratsmitglied für die restliche Amtszeit gewählt.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Eine Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Eine Mitgliederversammlung wird ebenfalls einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mindestens vier Wochen vor dem anberaumten Termin unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Absenden der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Post-, bzw. E-Mail-Adresse gesendet worden ist.
3. Anträge der Mitglieder sollen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand vorliegen, können aber auch als Initiativanträge durch Beschluss der Versammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dies gilt nicht für Anträge zur Satzungsänderung, zur Auflösung des Vereins sowie zur Abberufung oder Neuwahl von Vorstandsmitgliedern; diese sind den Mitgliedern durch den Vorstand bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde – unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes korporative Mitglied hat eine Stimme für je angefangene 50 Mitglieder, für die es den festgesetzten Beitrag gezahlt hat, jedoch nicht mehr als insgesamt 5 Stimmen.
6. Das Stimmrecht derjenigen Mitglieder, die für das der Mitgliederversammlung vorangegangene Geschäftsjahr keinen Beitrag gezahlt haben, ruht.
7. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Mitgliederversammlung oder als hybride Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmenden der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmenden in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung (hybride Versammlung) ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vollberechtigt teilzunehmen.
8. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
9. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Versammlungsleitung.
10. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Auf Antrag muss eine Abstimmung jedoch geheim durchgeführt werden.
11. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
12. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
13. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfenden,
b) die Aufstellung von Grundsätzen über die Verwendung der Mittel im Sinne des § 1 der Satzung,
c) den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und die geprüfte Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes,
d) den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
14. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist. Mit deren Unterschrift ist es rechtsgültig.

§ 8 Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Vermögensverwertung bei Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Rechtsträger der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG), den eingetragenen Verein „Bundesamt St. Georg e. V.“ oder – falls dieser nicht mehr besteht – an dessen gemeinnützigen Rechtsnachfolger, der es für die gemeinnützigen Zwecke der DPSG erhält oder unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke der DPSG zu verwenden hat.