Satzung

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§1 Name, Zweck und Sitz des Vereins
§2 Mitgliedschaft
§3 Beiträge und Spenden
§4 Organe des Vereins
§5 Vorstand
§6 Beirat
§7 Mitgliederversammlung
§8 Geschäftsjahr
§9 Vermögensverwertung bei Auflösung des Vereins

§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins

1. Der „Freunde und Förderer der DPSG e.V. -Bundesverband“ ist ein Zusammenschluß von Freunden des Pfadfindertums, insbesondere der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG).
2. Zweck des Vereins ist es, die pädagogischen, seelsorglichen und sozialen Aufgaben der Bundesleitung der DPSG ideell und wirtschaftlich zu fördern sowie den Zusammenhalt seiner Mitglieder durch geeignete Aktivitäten zu stärken. Die Eigenständigkeit der DPSG bleibt unangetastet. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Neuss. Er ist beim Amtsgericht Neuss mit der Nummer VR 1959 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können Freunde, Mit­glie­der und ehemalige Mitglieder der DPSG so­wie Eltern von Pfadfindern sein. Freundes- und För­de­rer­gruppen können korporativ Mitglied werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins erworben. Sie erlischt

a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,

b) durch Tod,

c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund,

d) durch Ausschluß, wenn ein Mitglied ohne zwingenden Grund dem Verein zwei Jahre lang keine Zuwendungen gemacht hat.

3. Die Mitgliedschaft endet jeweils zum 31.12., wenn die schriftliche Austrittserklärung bis zu zwei Monate vorher eingegangen ist.

4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss eines Mitgliedes ist der Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 3 Beiträge und Spenden

 1. Die Festlegung des Beitrags erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

2. Darüber hinaus sollen die Mitglieder dem Verein jährlich eine Spende zuwenden.

§ 4 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, der Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Mitglied des Bundesvorstands der DPSG.

2. Der Vorsitzende, die Vorsitzende, Schatzmeister und Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis zum Ende der Mitgliederversammlung, in der Nachfolger gewählt werden. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während einer Wahlperiode ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst. Ein Mitglied des Bundesvorstands der DPSG gehört dem Vorstand als geborenes Mitglied an. Der Bundesvorstand der DPSG entscheidet, welches Mitglied die Vorstandsaufgabe der Freunde und Förderer wahrnimmt.

3. Aufgaben des Vorstandes sind die Ge­schäfts­füh­rung des Vereins, die Ausführung der Be­schlüs­se der Mitgliederversammlung und die Verwendung der Mittel des Vereins im Sinne des § 1 dieser Satzung nach den Vorschlägen des Bundesvorstands der DPSG.

4. Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.

5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Vorstands. Sie besitzen Einzelbefugnis.

§ 6 Beirat

 1. Der Beirat besteht aus vier Mitgliedern. Sie können an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilnehmen und beraten den Vorstand in allen seinen Aufgaben.

2. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mit­glie­der­versammlung gleichzeitig mit dem Vorstand auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

3. Die Mitglieder des Beirats erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.

4. Bei Nachwahlen wird das entsprechende Bei­rats­mitglied für die restliche Amtszeit gewählt.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jähr­lich einmal statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen dem Absendetag der Einladung und der Tagesordnung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen vier Wochen liegen. Anträge der Mitglieder müssen spätestens eine Woche vor der Mit­glie­der­ver­sam­mlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das In­ter­es­se des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder schrift­lich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt.

3. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungs­gemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes korpora­tive Mitglied hat eine Stimme für je angefangene 50 Mitglieder, für die es den festgesetzten Beitrag gezahlt hat, jedoch nicht mehr als insge­samt 5 Stimmen.

4. Das Stimmrecht derjenigen Mitglieder, die für das der Mitgliederversammlung vorangegangene Ge­schäftsjahr keinen Beitrag gezahlt haben, ruht.

5. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehr­heit der erschienenen Mitglieder. Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder notwendig. Die Änderung des § 1 Abs. 2 (Vereinszweck), § 5 Abs. 3 (Vergabe der Mittel) und die Auf­lö­sung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Vereins be­schlos­sen werden.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

1. die Wahl des Vorstandes und der Kas­sen­prüfer,
2. die Aufstellung von Grundsätzen über die Verwendung der Mittel im Sinne des § 1 der Satzung,
3. den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und die geprüfte Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes,
4. den Einspruch gegen den Ausschluß eines Mitgliedes.

Die Mitgliederversammlung soll außerdem dem persönlichen Kontakt und dem Ge­dan­ken­aus­tausch zwischen den Mitgliedern dienen.

7. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schrift­führer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Vermögensverwertung bei Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Rechtsträger der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG), den eingetragenen Verein „Bundesamt St. Georg e.V.“ oder – falls dieser nicht mehr besteht – an dessen gemeinnützigen Rechtsnachfolger, der es für die gemeinnützigen Zwecke der DPSG erhält oder unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke der DPSG zu verwenden hat.

Satzung in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 27. Mai 2016

Synopse der bisher gültigen Satzung und dem neuen Satzungsvorschlag 2023 (Änderungen sind rot markiert)